Einkaufsbedingungen der Endo-Flex GmbH
Stand: Juni 2021
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen haben ebenso Geltung bei zukünftigen gleichartigen Geschäften. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Diese Bedingungen werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Endo-Flex GmbH. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformerfordernisse.
1.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unser Verlangen hin, kostenfrei eine Langzeit- Lieferantenerklärung auszustellen und uns zu übersenden.
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für uns unentgeltlich.
2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung mit Angabe unserer Bestellnummer und unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
3.1 Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird eine Lieferung von 90% bis zu 110% der bestellten Warenmenge gegen eine Anpassung des Kaufpreises pro rata akzeptiert.
3.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Erfüllungsort die jeweils angegebene Lieferadresse. Diese kann D-Rohrdorf OT Achenmühle, CZ-Hranice, D-Velen oder D-Voerde sein.
3.3 Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine sind fixe Eintrefftermine-/Fertigstellungstermine. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in unserer Empfangsstelle maßgeblich. Wir sind berechtigt, die Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von uns beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Er hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen zu lassen.
3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für uns beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit evtl. vorhandener, zugehörigen Materialnummer der Endo-Flex GmbH und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch uns zu vertreten.
Bei verspäteter Lieferung haben wir neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2% des Nettobestellwertes pro Kalendertag der Überschreitung des Liefertermins bis zu einer Höhe von insgesamt 5% des Nettobestellwertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer Lieferung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an uns nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.d. § 2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben, etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.
5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von Endo-Flex GmbH auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder Endo-Flex GmbH schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
6.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis der Bestellung nicht enthalten.
6.3 Die Zahlung der Rechnung, mit der dort auszuweisenden Bestellnummer, erfolgt nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzug, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.
6.4 Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6.5 Die Lieferung erfolgt DDP, gemäß Incoterms 2020.
6.6 Forderungen aus unseren Aufträgen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
7.1 Die Ware wird bei Übergabe an uns unmittelbar unser Eigentum, einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennen wir nicht an.
7.2 Eine Aufrechnung mit der Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 An den vom Auftragnehmer bereitgestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, wenn diese ganz oder zum Teil von Endo-Flex GmbH bezahlt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Diese Werkzeuge sind vom Auftragnehmer mit einem eindeutigen Hinweis zu versehen, dass diese, Eigentum der Endo-Flex GmbH sind. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, sowie alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE- Kennzeichnung besitzen.
8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.4 Wir sind bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen; die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund eines der im Gesetz genannten Gründe, stehen uns die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Unsere Rechte aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wir können von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
8.6 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.
8.7 Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.
9.1 Der Auftragnehmer stellt uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
9.2 Der Auftragnehmer ersetzt uns auch die Aufwendungen und Kosten, die uns in den Fällen des Abs. 1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Wir werden den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. EUR per annum abzuschließen und während der Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 9.4 Die Regelungen dieser Ziffer 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz entsprechend.
10.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster, sowie Urheberrechte erfasst.
10.2 Ist die Verwertung der Lieferung unsererseits durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegen-stehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
10.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.
Umstände die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, befreien uns während ihrer Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und berechtigen uns zum Rücktritt, soweit sich unser Bedarf aufgrund der Ereignisse erheblich verringert. Die gesetzlichen Rechte für diesen Fall bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer garantiert, dass
12.1 Waren, die in unserem Auftrag als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden
(a) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden;
(b) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;
12.2 das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist;
12.3 Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen.
13.1 Unser Geschäftssitz ist Rohrdorf OT Achenmühle
13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen. Übernimmt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Auftragnehmers oder eines beauftragten Dritten, erfolgt Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw., sobald die Ware die Entladeeinrichtungen verlassen hat.
13.4 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Rohrdorf zuständige Amts- oder Landgericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
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Einkaufsbedingungen der Medi-Globe GmbH
Stand: Juni 2021
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen haben ebenso Geltung bei zukünftigen gleichartigen Geschäften. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Diese Bedingungen werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Medi-Globe GmbH. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformerfordernisse.
1.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unser Verlangen hin, kostenfrei eine Langzeit- Lieferantenerklärung auszustellen und uns zu übersenden.
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für uns unentgeltlich.
2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung mit Angabe unserer Bestellnummer und unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
3.1 Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird eine Lieferung von 90% bis zu 110% der bestellten Warenmenge gegen eine Anpassung des Kaufpreises pro rata akzeptiert.
3.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Erfüllungsort die jeweils angegebene Lieferadresse. Diese kann D-Rohrdorf OT Achenmühle, CZ-Hranice, D-Velen oder D-Voerde sein.
3.3 Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine sind fixe Eintrefftermine-/Fertigstellungstermine. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in unserer Empfangsstelle maßgeblich. Wir sind berechtigt, die Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von uns beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Er hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen zu lassen.
3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für uns beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit evtl. vorhandener, zugehörigen Materialnummer der Medi-Globe GmbH und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch uns zu vertreten.
Bei verspäteter Lieferung haben wir neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2% des Nettobestellwertes pro Kalendertag der Überschreitung des Liefertermins bis zu einer Höhe von insgesamt 5% des Nettobestellwertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer Lieferung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an uns nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.d. § 2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben, etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.
5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von Medi-Globe GmbH auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder Medi-Globe GmbH schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
6.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis der Bestellung nicht enthalten.
6.3 Die Zahlung der Rechnung, mit der dort auszuweisenden Bestellnummer, erfolgt nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzug, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.
6.4 Erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen, gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6.5 Die Lieferung erfolgt DDP, gemäß Incoterms 2020.
6.6 Forderungen aus unseren Aufträgen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
7.1 Die Ware wird bei Übergabe an uns unmittelbar unser Eigentum, einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennen wir nicht an.
7.2 Eine Aufrechnung mit der Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 An den vom Auftragnehmer bereitgestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, wenn diese ganz oder zum Teil von Medi-Globe GmbH bezahlt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Diese Werkzeuge sind vom Auftragnehmer mit einem eindeutigen Hinweis zu versehen, dass diese, Eigentum der Medi-Globe GmbH sind. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, sowie alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merkmale. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus denAnforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE- Kennzeichnung besitzen.
8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung, andere Mängel innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auftragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.4 Wir sind bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen; die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund eines der im Gesetz genannten Gründe, stehen uns die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Unsere Rechte aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wir können von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
8.6 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.
8.7 Für im Wege der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen, als dieselbe Mangelursache betroffen ist.
9.1 Der Auftragnehmer stellt uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.
9.2 Der Auftragnehmer ersetzt uns auch die Aufwendungen und Kosten, die uns in den Fällen des Abs. 1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Wir werden den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. EUR per annum abzuschließen und während der Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.4 Die Regelungen dieser Ziffer 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Arzneimittelgesetz entsprechend.
10.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster, sowie Urheberrechte erfasst.
10.2 Ist die Verwertung der Lieferung unsererseits durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegen-stehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
10.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei Kalenderjahre, beginnend mit Lieferung der Ware.
Umstände die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, befreien uns während ihrer Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und berechtigen uns zum Rücktritt, soweit sich unser Bedarf aufgrund der Ereignisse erheblich verringert. Die gesetzlichen Rechte für diesen Fall bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer garantiert, dass
12.1 Waren, die in unserem Auftrag als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden
(a) an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden;
(b) während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind;
12.2 das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist;
12.3 Geschäftspartner, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der oben genannten Lieferkette treffen müssen.
13.1 Unser Geschäftssitz ist Rohrdorf OT Achenmühle
13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen. Übernimmt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Auftragnehmers oder eines beauftragten Dritten, erfolgt Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw., sobald die Ware die Entladeeinrichtungen verlassen hat.
13.4 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für Rohrdorf zuständige Amts- oder Landgericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
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